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OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/15 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und …
Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).
Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).
(2) Von diesem Zeitraum von zwölf Wochen und einem Tag war eine Bearbeitungszeit - auch vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens - von jedenfalls einer Woche zur Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden sollte (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), abzuziehen (BVerfG StV 2006, 81; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).
- OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer …
Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG StV 2015, 39 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15). - OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus …
Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).